Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrrädern 

§1 Geltungsbereich

Unsere Bedingungen gelten für die Vermietung eines Mitfahrades zwischen uns und dem Mieter geschlossenen Vertrages.

§2 Vertragsschluss; Minderjährige

(1) Das Mietverhältnis wird durch die entsprechende Unterschrift des Mieters unter das Bestellformular sowie unsere Unterschrift unter die schriftliche Bestätigung begründet. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass bei Zustandekommen des Mietvertrages eine Kopie des Personalausweises mit Lichtbild in Kopie als Anlage zum Mietvertrag von uns genommen wird.

(2)  Das Mietverhältnis mit einer Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, setzt die Vorlage einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Abschluss des Mietvertrages voraus.

(3)  Die Mitarbeiter von uns handeln als unsere Vertreter.

§3 Mietpreis; Mietkaution

(1)  Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2)  Der Mietpreis ist bei Übergabe des Mietfahrrades in voller Höhe zu entrichten.

(3)  Der Mieter hat vor Übergabe des Leihrades an uns eine Kaution in Höhe der im Mietvertrag genannten Summe zu zahlen.

§4 Mietgegenstand

(1)  Der Mietvertrag umfasst die Nutzung des Mietfahrrades durch den Mieter gegen Entgelt in dem nach dem geschlossenen Mietvertrag vereinbarten Zeitraum.

(2)  Die ordnungsgemäße, insbesondere die verkehrssichere und technisch einwandfreie, Beschaffenheit des Leihrades wird bei Übergabe durch den Mieter schriftlich bestätigt.

§5 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt und endet zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt. 

§6 Haftung des Vermieters

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrläs- sigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Mieters, An- sprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Mieters, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugs- schäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

§7 Besondere Pflichten des Mieters

(1) Das vermietete Mietfahrrad darf nur vom Mieter, bei der Miete mehrerer Leihräder, nur durch die im Mietvertrag angegebenen weiteren Nutzer geführt werden.

(2)  Der Mieter und die weiteren Nutzer haben das Mietfahrrad sorgsam zu behandeln und alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften, insbesondere technische Regeln und Verkehrsregeln, zu beachten.

(3)  Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrrad zu nicht dem Zweck entsprechenden Betätigungen zu nutzen.

(4)  Bei Unfällen hat der Mieter immer eine Unfallaufnahme durch die Polizei zu veranlassen, außerdem hat der Mieter uns unverzüglich den Unfall anzuzeigen und uns über alle Einzelheiten des Unfalls schriftlich zu informieren.

(5)  Das Mietfahrrad ist während der Mietzeit durch den Mieter gegen Diebstahl oder sonstige Entwendung zusichern. Hierzu ist das von uns ausgegebene Schloss zu verwenden. 

§8 Haftung des Mieters

(1)  Der Mieter haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am Mietfahrrad während der Mietzeit.

(2)  Der Mieter haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Vermieters durch Diebstahl oder sonstige Entwendung des Mietfahrrades während seiner Besitzzeit.

(3)  Der Mieter haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am Mietfahrrad und gegenüber Dritten aufgrund eines Unfalls, den der Mieter verschuldet.

§9 Rückgabe der Mietsache

(1)  Der Mieter ist verpflichtet, uns das Leihrad nach Ablauf der Mietzeit am Übergabeort des Mietfahrrades in demselben Zustand, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der normalen Abnutzung des Leihrades durch den vertragsgemäßen Gebrauch zu übergeben.

(2)  Die Rückgabe hat während unserer Geschäftszeiten gemäß Aushangs an unserer Verleihstation in Neuenburg zu erfolgen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(3)  Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Zeitstunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den über die Vermietungsdauer hinausgehenden Zeitraum eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete pro Tag zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§10 Erfüllungsort; Rechtswahl

(1)  Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

(2)  Für den Mietvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 03.04.2024